Art. 69 Gesundheitsgesetz (GesG) - Durchführung von Testkäufen
Art. 69 GesG · Durchführung von Testkäufen
1. Zur Kontrolle der Einhaltung der Verkaufsvorschriften von Art. 68 dieses Gesetzes können die Einwohnergemeinden Testkäufe durch Minderjährige durchführen lassen. Sie können den Vollzug mittels Leistungsvereinbarung an Dritte übertragen.
2. Für die Durchführung von Testkäufen gelten folgende Grundsätze
a. Für Testkäufe sind immer zwei Jugendliche einzusetzen, welche mindestens von einer erwachsenen Person begleitet und beim Testkauf in geeigneter Weise beobachtet werden.
b. Das Alter der Testpersonen hat mindestens drei Monate unter dem Schutzalter zu liegen. Das Erscheinungsbild der Testpersonen muss altersgemäss sein.
c. Die Testpersonen dürfen gegenüber der zu überprüfenden Person lediglich ein Kaufinteresse äussern und deren Willensbildung nicht auf andere Weise beeinflussen. Sobald die zu überprüfende Person von den Testpersonen die Vorlage eines Ausweises verlangt beziehungsweise die Abgabe der Tabakprodukte oder alkoholischen Getränke verweigert, ist der Testkauf abzubrechen.
d. Unmittelbar nach Beendigung des Testkaufs hat die Begleitperson die überprüfte Person über die Durchführung des Tests und über allfällig festgestellte Widerhandlungen gemäss Art. 68 dieses Gesetzes zu informieren.
e. Wahrnehmungen im Zusammenhang mit Testkäufen sind von allen an den Testkäufen beteiligten Personen geheim zu halten.