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810.1 GESG CH-OW

Art. 68 Gesundheitsgesetz (GesG) - Tabak- und Alkoholprävention

Gesundheitsförderung und Prävention
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Art. 68 GesG · Tabak- und Alkoholprävention

1. Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sowie der Verkauf von Tabakprodukten, elektronischen Zigaretten und Spirituosen an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind verboten.

1a Als Tabakprodukte gelten

a. Tabakprodukte zum Rauchen;

b. Tabakprodukte zum Erhitzen;

c. Tabakprodukte zum oralen Gebrauch;

d. pflanzliche Rauchprodukte.

1b Bei elektronischen Zigaretten handelt es sich um Geräte, die ohne Tabak verwendet werden und mit denen die Emissionen einer mittels hinzugefügter Energie erhitzten Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin inhaliert werden können, sowie um Nachfüllmaterial für diese Geräte.

2. Der Verkauf von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten durch Automaten ist zulässig, wenn deren Betreiber bzw. Betreiberin durch geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verunmöglicht.

3. ...

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