810.1
GESG
CH-OW
Art. 67 Gesundheitsgesetz (GesG) - Nichtraucherschutz
Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 67 GesG · Nichtraucherschutz
1. Die Einwohnergemeinden vollziehen die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen gemäss den kantonalen Richtlinien.
2. Der Einwohnergemeinderat bewilligt auf Gesuch hin Restaurationsbetriebe als Raucherlokale, wenn der Betrieb die Voraussetzungen gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen erfüllt. Er entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
3. Die Technischen Inspektorate beraten die Einwohnergemeinden in Bezug auf die technischen Anforderungen an Raucherlokale und Raucherräume.