810.1
GESG
CH-OW
Art. 66 Gesundheitsgesetz (GesG) - Informations- und Beratungsangebote
Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 66 GesG · Informations- und Beratungsangebote
1. Der Kanton stellt selbst oder durch Leistungsaufträge an Dritte bedarfsgerechte Informations- und Beratungsangebote insbesondere in folgenden Bereichen bereit
a. Suchtberatung (Alkohol, Drogen, Tabak, Verhaltenssucht usw.);
b. Jugendberatung;
c. Eltern-, Familien- und Schwangerschaftsberatung.
2. Der Kanton und die Einwohnergemeinden können gemeinsam oder durch die Vergabe von Leistungsaufträgen an Dritte bedarfsgerechte Informations- und Beratungsangebote für betreuungs- und pflegebedürftige Personen bereitstellen.