Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESG CH-OW

Art. 66 Gesundheitsgesetz (GesG) - Informations- und Beratungsangebote

Gesundheitsförderung und Prävention
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Art. 66 GesG · Informations- und Beratungsangebote

1. Der Kanton stellt selbst oder durch Leistungsaufträge an Dritte bedarfsgerechte Informations- und Beratungsangebote insbesondere in folgenden Bereichen bereit

a. Suchtberatung (Alkohol, Drogen, Tabak, Verhaltenssucht usw.);

b. Jugendberatung;

c. Eltern-, Familien- und Schwangerschaftsberatung.

2. Der Kanton und die Einwohnergemeinden können gemeinsam oder durch die Vergabe von Leistungsaufträgen an Dritte bedarfsgerechte Informations- und Beratungsangebote für betreuungs- und pflegebedürftige Personen bereitstellen.

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