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810.1 GESG CH-OW

Art. 65 Gesundheitsgesetz (GesG) - Grundsatz

Gesundheitsförderung und Prävention
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Art. 65 GesG · Grundsatz

1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden

a. setzen sich für gesundheitsfördernde Lebensbedingungen ein;

b. fördern die Gesundheitskompetenz des Einzelnen;

c. schaffen Anreize zur Verbesserung des Gesundheitsverhaltens in allen Personengruppen.

2. Sie betreiben zudem eine angemessene Prävention, um die Gesundheitsgefährdung frühzeitig zu erkennen, das Eintreten von Krankheiten und Unfällen möglichst zu vermeiden und die Auswirkungen von deren Folgen zu verringern.

3. Das Sicherheits- und Sozialdepartement initiiert, unterstützt und koordiniert Massnahmen und Projekte zur Gesundheitsförderung und Prävention, wobei es sich jeweils an den nationalen Zielen des Bundes orientiert und den Bedürfnissen des Kantons, der Einwohnergemeinden sowie den involvierten Partnern Rechnung trägt. Es kann eigene Massnahmen treffen oder Beiträge an die Kosten der Massnahmen Dritter leisten.

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