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810.1 GESG CH-OW

Art. 64 Gesundheitsgesetz (GesG) - Ort

Bestattung
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Art. 64 GesG · Ort

1. Der Verstorbene wird auf einem Friedhof seiner Wohnsitzgemeinde bestattet.

2. Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner nächsten Angehörigen kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen, sofern diese zustimmt.

3. Die Verstreuung der Asche sowie die Beisetzung einer Urne ausserhalb eines Friedhofs, insbesondere in Wäldern, Gewässern oder auf Privatgrundstücken, ist zulässig, sofern dies auf pietätvolle Weise erfolgt, die betroffenen Eigentümer und Eigentümerinnen zugestimmt haben und dadurch weder die Umwelt noch die öffentliche Gesundheit gefährdet wird. Vorbehalten sind abweichende bundesrechtliche und kantonale Vorschriften.

4. Bei fehlendem festen Wohnsitz oder fehlender Kostenübernahme des Rücktransports in die Wohnsitzgemeinde wird die verstorbene Person in jener Gemeinde bestattet, in welcher der Tod eingetreten ist oder der Leichnam gefunden wurde.

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