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810.1 GESG CH-OW

Art. 63 Gesundheitsgesetz (GesG) - Zuständigkeit

Bestattung
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Art. 63 GesG · Zuständigkeit

1. Bestattungen sind Aufgabe der Einwohnergemeinden.

2. Dazu gehört die Bereitstellung von Friedhöfen, geeigneten Aufbahrungsräumen sowie von Notfriedhöfen in ausserordentlichen Lagen.

3. Der Kantonsrat regelt durch Verordnung insbesondere die Mindestanforderungen an Friedhöfe und Gräber, die Voraussetzungen zur Bestattung und die Grabesruhe.

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