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810.1 GESG CH-OW

Art. 62 Gesundheitsgesetz (GesG) - Obduktion

Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen - Forschung, Fortpflanzungsmedizin, Transplantation, Obduktion
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Art. 62 GesG · Obduktion

1. Eine Obduktion darf vorgenommen werden, sofern die schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person vorliegt. Bei fehlender Zustimmung, namentlich im Rahmen einer Patientenverfügung, ist deren gesetzliche Vertretung berechtigt, der Obduktion ihre Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern.

2. Eine Obduktion kann gegen den Willen der verstorbenen Person oder der zustimmungsberechtigten Person bzw. Personen vorgenommen werden, wenn sie

a. zur näheren Abklärung der Todesursache zwingend notwendig ist oder

b. im Interesse der öffentlichen Gesundheit angeordnet wird.

3. Jedes Mitglied der nächsten Angehörigen und die gesetzliche Vertretung können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen, sofern sich die verstorbene Person nicht dagegen verwahrt hat oder anderweitige gesetzliche Gründe entgegenstehen.

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