Art. 61 Gesundheitsgesetz (GesG) - Transplantation
Art. 61 GesG · Transplantation
1. Die Zulässigkeit und das Verfahren von Transplantationen von Organen, Geweben oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs sowie daraus hergestellten Produkten (Transplantationsprodukte), die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind, richten sich nach dem Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen.
2. Die unabhängige Instanz nach Art. 13 Abs. 2 Bst. i des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen ist die Ethikkommission gemäss Art. 73 dieses Gesetzes. Entsprechende Gesuche sind mitsamt dem Nachweis der Ausnahmevoraussetzungen an die Ethikkommission zu richten.
3. Dem Kantonsspital obliegen die Aufgaben der kantonalen Koordinationsstelle im Zusammenhang mit Transplantationen. Die fachlich verantwortliche Leitungsperson des Kantonsspitals legt die erforderlichen Fort- und Weiterbildungsprogramme fest.