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810.1 GESG CH-OW

Art. 60 Gesundheitsgesetz (GesG) - Forschung und Fortpflanzungsmedizin

Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen - Forschung, Fortpflanzungsmedizin, Transplantation, Obduktion
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Art. 60 GesG · Forschung und Fortpflanzungsmedizin

1. Forschungsuntersuchungen am Menschen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Forschung am Menschen.

2. Forschungsuntersuchungen an Embryonen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen.

3. Die Zulässigkeit und das Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (Fortpflanzungsverfahren), wie namentlich die In-vitro-Fertilisation und der Embryotransfer, richten sich nach dem Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung.

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