Art. 6 Gesundheitsgesetz (GesG) - Aufgaben der Einwohnergemeinden
Art. 6 GesG · Aufgaben der Einwohnergemeinden
1. Den Einwohnergemeinden obliegen in Hauptverantwortung folgende Aufgaben
a. die Überwachung der allgemeinen Hygiene;
b. die Sicherstellung einer bedarfsgerechten, qualitätsorientierten und effizienten Versorgung mit Dienstleistungen der Hilfe und Pflege zu Hause; anzubieten sind die ambulante Grundversorgung gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung[2], hauswirtschaftliche Dienstleistungen und ein Mahlzeitendienst;
c. die Betagtenbetreuung sowie die Förderung von Betagtenheimen und anderer Betagten-Wohnformen;
d. die Sicherstellung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen in Pflegeheimen und weiteren Einrichtungen mit stationärer Langzeitpflege gemäss Pflegeheimliste;
d1. * die Sicherstellung der Restfinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[3];
e. die Sicherstellung der Familienhilfe, der Mütterberatung sowie des Hebammendiensts;
f. die Sicherstellung der Bestattungen;
g. der Vollzug der Vorschriften gemäss dem Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen[4].
2. Die Einwohnergemeinden können die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 durch Vereinbarung öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren Personen übertragen. Sie können bestimmte Aufgaben gemeinsam wahrnehmen oder diese zusammen an öffentliche oder private Institutionen und Organisationen sowie weitere Personen übertragen.
3. Die Einwohnergemeinden schliessen für die Sicherstellung der spitalexternen Gesundheitspflege gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung[5] und der Hilfe zu Hause gemäss Absatz 1 Buchstabe b gemeinsam eine Leistungsvereinbarung mit der kantonal anerkannten Spitexträgerorganisation ab.