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810.1 GESG CH-OW

Art. 59 Gesundheitsgesetz (GesG) - Dokumentationspflicht und Rechtsschutz

Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen - Zwangsmassnahmen
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Art. 59 GesG · Dokumentationspflicht und Rechtsschutz

1. Der Arzt bzw. die Ärztin oder die qualifizierte Pflegeperson ist verpflichtet, die Zulässigkeit und die Gründe für die Anordnung der Zwangsmassnahme, die Art und Weise ihrer Durchführung und ihre voraussichtliche Dauer schriftlich festzuhalten. Veränderungen sind laufend nachzutragen.

2. Im Anordnungsdokument muss der Hinweis enthalten sein, dass der Patient bzw. die Patientin oder eine von ihm bzw. ihr bezeichnete Vertrauensperson, bei minderjährigen Personen mit fehlender Urteilsfähigkeit und bei urteilsunfähigen Personen die gesetzliche Vertretung, das Gericht anrufen kann.

3. Je ein Exemplar dieses Dokuments ist dem Patienten bzw. der Patientin, seiner Vertrauensperson sowie der allfälligen gesetzlichen Vertretung unverzüglich zuzustellen.

4. Die Durchführung von Zwangsmassnahmen kann innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids bei der für die gerichtliche Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen zuständigen Instanz angefochten werden. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.

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