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810.1 GESG CH-OW

Art. 58 Gesundheitsgesetz (GesG) - Zwangsweise Behandlung und Einschränkung der Freiheit

Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen - Zwangsmassnahmen
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Art. 58 GesG · Zwangsweise Behandlung und Einschränkung der Freiheit

1. In Spitälern, Psychiatrien und in Alters- und Pflegeeinrichtungen sind die zwangsweise Behandlung und Einschränkungen der Freiheit gegen den erklärten Willen des urteilsfähigen Patienten bzw. der urteilsfähigen Patientin oder der gesetzlichen Vertretung einer urteilsunfähigen Person nur zulässig, wenn eine unmittelbare Lebensgefahr nicht anders abgewendet werden kann.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für fürsorgerisch untergebrachte Personen und für urteilsunfähige Personen, welche sich in Pflegeeinrichtungen befinden.

3. Nur Ärzte bzw. Ärztinnen dürfen Zwangsmassnahmen anordnen. Ausnahmsweise dürfen qualifizierte Personen im Pflegedienst eine Fixation oder eine Isolation anordnen. In diesem Fall haben sie den zuständigen Arzt bzw. die zuständige Ärztin unverzüglich zu informieren.

4. Es ist jeweils die mildeste, geeignete Zwangsmassnahme anzuordnen. Zwangsmassnahmen dürfen überdies nur so lange aufrechterhalten werden, als die Notsituation andauert oder deren Wiedereintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

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