Art. 57 Gesundheitsgesetz (GesG) - Ausdehnung des Eingriffs
Art. 57 GesG · Ausdehnung des Eingriffs
1. Die Ausdehnung eines Eingriffs über das Mass hinaus, dem der urteilsfähige Patient bzw. die urteilsfähige Patientin zugestimmt hat, ist zulässig, wenn sie dringlich und unaufschiebbar ist sowie im Interesse und mit mutmasslicher Zustimmung der betreffenden Person erfolgt.
2. Bei Minderjährigen, welche hinsichtlich des Entscheids über die Durchführung der Massnahme noch nicht urteilsfähig sind, ist eine Operationserweiterung zulässig, wenn die Ausdehnung des Eingriffs dringlich und unaufschiebbar ist, in deren Interesse ist und mit der mutmasslichen Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erfolgt.
3. Bei urteilsunfähigen Patienten und Patientinnen ist eine Ausdehnung eines Eingriffs zulässig, wenn diese von einer gültigen Willenserklärung in der Form einer Patientenverfügung gedeckt ist und falls eine solche Willenserklärung fehlt, wenn die Ausdehnung des Eingriffs dringlich und unaufschiebbar ist, in deren Interesse ist und mit der mutmasslichen Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erfolgt.
4. Sofern es die zeitlichen Verhältnisse erlauben ist wenn immer möglich die ausdrückliche Zustimmung der gesetzlichen Vertretung einzuholen.