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810.1 GESG CH-OW

Art. 56 Gesundheitsgesetz (GesG) - Durchführung von medizinischen oder pflegerischen Massnahmen

Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen - Allgemeines
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Art. 56 GesG · Durchführung von medizinischen oder pflegerischen Massnahmen

1. Medizinische oder pflegerische Massnahmen dürfen nur mit Zustimmung der aufgeklärten und urteilsfähigen Patienten und Patientinnen durchgeführt werden.

2. Bei Minderjährigen, welche hinsichtlich des Entscheids über die Durchführung der Massnahme noch nicht urteilsfähig sind, oder bei urteilsunfähigen Personen, welche keine oder keine gültige Willenserklärung in der Form einer Patientenverfügung abgegeben haben, ist die Zustimmung der jeweiligen gesetzlichen Vertretung erforderlich. In Notfällen darf die Zustimmung vermutet werden.

3. Für Massnahmen ohne Eingriffscharakter und einfache Eingriffe genügt eine stillschweigende Einwilligung. Vor grösseren oder mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriffen ist zwingend eine schriftliche Zustimmungserklärung einzuholen, auf welcher der wesentliche Inhalt der Aufklärung zu vermerken ist.

4. Lehnt der Patient bzw. die Patientin oder, bei Minderjährigen mit fehlender Urteilsfähigkeit sowie bei urteilsunfähigen Patienten und Patientinnen, die gesetzliche Vertretung eine Massnahme ab, so ist dies auf Verlangen unterschriftlich zu bestätigen.

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