810.1
GESG
CH-OW
Art. 55 Gesundheitsgesetz (GesG) - Patientenverfügung
Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen - Allgemeines
Art. 55 GesG · Patientenverfügung
1. Eine urteilsfähige Person kann, für den Fall, dass sie urteilsunfähig wird, im Voraus ihren Willen in einer schriftlichen Patientenverfügung gemäss Art. 370 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs erklären. Bei Zweifeln über die Gültigkeit der Patientenverfügung ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu konsultieren.