Art. 54 Gesundheitsgesetz (GesG) - Behandlungsauftrag
Art. 54 GesG · Behandlungsauftrag
1. Der Behandlungsauftrag umfasst alle Massnahmen, die nach den Erkenntnissen der Fachkunde zur Besserung des Gesundheitszustands nötig sind.
2. Die Vornahme einzelner medizinischer Massnahmen sowie die Medikamenteneinnahme können jederzeit vom Patienten bzw. von der Patientin abgelehnt oder der Behandlungsauftrag kann gänzlich widerrufen werden.
3. Besteht der Patient bzw. die Patientin entgegen dem Rat der behandelnden Person auf Abbruch der Behandlung oder auf Entlassung, so ist dies auf Verlangen unterschriftlich zu bestätigen.
4. Behandelnde Personen sind nicht verpflichtet, von Patienten und Patientinnen verlangte Behandlungen und Massnahmen durchzuführen, die sie aus medizinischen, pflegerischen oder ethischen Gründen nicht verantworten können.