Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESG CH-OW

Art. 53 Gesundheitsgesetz (GesG) - Auskunft an Dritte

Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53 GesG · Auskunft an Dritte

1. Dritten darf Auskunft über die behandelte Person grundsätzlich nur mit deren vorgängigem Einverständnis erteilt werden. Bei Minderjährigen mit fehlender Urteilsfähigkeit oder bei urteilsunfähigen Personen ist das Einverständnis der gesetzlichen Vertretung erforderlich.

2. Sofern die Umstände nicht auf einen Geheimhaltungswillen schliessen lassen, wird die Zustimmung für behandlungsrelevante Auskünfte zuweisende, vor-, mit- und nachbehandelnde Personen sowie an die nächsten Angehörigen und an den Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin vermutet.

3. Das Recht auf Auskunft steht überdies auch der gesetzlichen oder allenfalls der vertraglichen Vertretung zu.

4. Auskünfte an Dritte sind zudem unter den Voraussetzungen von Art. 40 dieses Gesetzes zulässig.

← Art. 52 GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Geltungsbereich Art. 54 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →