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810.1 GESG CH-OW

Art. 52 Gesundheitsgesetz (GesG) - Einsichtsrecht in die Patientendokumentation

Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen - Allgemeines
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Art. 52 GesG · Einsichtsrecht in die Patientendokumentation

1. Patienten und Patientinnen bzw. ihre gesetzliche oder vertragliche Vertretung können Einsicht in die sie betreffende Patientendokumentation nehmen, Kopien davon verlangen oder diese im Original ausgehändigt erhalten, sofern sie schriftlich auf die gesetzliche Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 50 Abs. 5 dieses Gesetzes verzichten. Als medizinische Unterlagen gelten insbesondere

a. Ergebnisse apparativer Untersuchungen, wie Röntgenbilder, Laborbefunde, EKG- und EEG-Befunde und dergleichen;

b. Aufzeichnungen über diagnostische und therapeutische Massnahmen;

c. * Angaben zum klinischen Status;

d. krankheits- und diagnosespezifische Angaben (ohne subjektive Wertung);

e. Ergebnisse von Untersuchungen;

f. Operationsberichte.

2. ...

3. Die für die Kontrolle der Rechnungen der ausserkantonalen Spitäler zuständigen Behörden sind berechtigt, im Zusammenhang mit der Spitalfinanzierung zu kontrollieren, ob Personen, die in einem ausserkantonalen Spital behandelt wurden, im Kanton Wohnsitz haben.

4. Die Einsicht ist unentgeltlich. Für die Ausfertigung von Kopien kann ausnahmsweise eine kostendeckende Entschädigung von maximal 300 Franken verlangt werden. Die Bundesgesetzgebung über den Datenschutz ist sinngemäss anwendbar.

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