Art. 51 Gesundheitsgesetz (GesG) - Elektronisches Patientendossier
Art. 51 GesG · Elektronisches Patientendossier
1. Der Kanton fördert durch geeignete Massnahmen zur Steuerung, Koordination und Förderung der Zusammenarbeit und zur Vernetzung der Gemeinschaften die Etablierung eines elektronischen Patientendossiers im Kanton.
1a. Er gewährleistet, dass sich das Kantonsspital einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anschliesst und die erforderlichen Strukturen für die Führung eines elektronischen Patientendossiers schafft.
1b. Der Regierungsrat entscheidet, auf Antrag des Spitalrats hin, über das Vorgehen im Einzelnen. Er kann, soweit dies erforderlich ist
a. Trägerschaften bilden und ausbauen oder sich mittels Vereinbarungen an Trägerschaften anderer Kantone, öffentlicher oder privater Institutionen und Organisationen sowie weiterer Personen beteiligen;
b. die Organisation und die Vernetzung von Gemeinschaften steuern, koordinieren und fördern;
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