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810.1 GESG CH-OW

Art. 50 Gesundheitsgesetz (GesG) - Patientendokumentation

Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen - Allgemeines
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Art. 50 GesG · Patientendokumentation

1. Berufsausübende und bewilligungspflichtige Einrichtungen haben über jeden Patienten bzw. jede Patientin eine Patientendokumentation anzulegen, die laufend nachzuführen ist.

2. Sie gibt Aufschluss über die Aufklärung, die Untersuchung, die Diagnose, die Behandlung, die Pflege und allfällige Zwangsmassnahmen. Die Urheberschaft und die Datierung der Einträge müssen aus der Patientendokumentation zweifelsfrei hervorgehen. Persönliche Notizen der behandelnden Fachperson und des Pflegepersonals sowie Angaben über Drittpersonen bilden nicht Bestandteil der Patientendokumentation.

3. Sie kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen, wobei deren Führung und Aufbewahrung nach allgemein anerkannten Regeln zu erfolgen haben. Die Änderung bestehender Einträge ist zu dokumentieren, damit die Rückverfolgung von Handlungen und Ereignissen gewährleistet ist.

4. Sie ist vor Verlust, sowie unerlaubter Einsichtnahme und Veränderung zu schützen.

5. Sie ist während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren. Vorbehalten bleiben längere Aufbewahrungsfristen gemäss Bundesrecht. Einrichtungen mit öffentlichen Aufgaben bieten Patientendokumentationen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem Staatsarchiv zur Übernahme an. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen in Ausführungsbestimmungen längere Aufbewahrungsfristen vorsehen, wobei er den Interessen der Patienten und Patientinnen angemessen Rechnung trägt.

6. Bei einer vorübergehenden oder endgültigen Berufsaufgabe und nach dem Tod der behandelnden oder pflegenden Person ist sicherzustellen, dass die Patientendokumentation dem Patienten bzw. der Patientin, unter Wahrung des Berufsgeheimnisses, zugänglich bleibt. Der Datenschutz und die Datensicherheit sind zu gewährleisten.

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