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810.1 GESG CH-OW

Art. 5 Gesundheitsgesetz (GesG) - Aufgaben des Kantons

Öffentliches Gesundheitswesen - Grundsätze der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden
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Art. 5 GesG · Aufgaben des Kantons

1. Dem Kanton obliegen in Hauptverantwortung folgende Aufgaben

a. die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung;

b. die Gewährleistung der ambulanten und stationären Versorgung einschliesslich der Rettungsdienste, soweit nicht dieses Gesetz oder eine andere Gesetzgebung die Einwohnergemeinden zuständig erklärt;

c. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen im Kanton und in der Region sowie die Koordination der Tätigkeiten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;

d. die Aufsicht über Einrichtungen und Berufstätigkeiten des Gesundheitswesens einschliesslich des Schutzes der Patientenrechte;

e. die Sicherstellung der notwendigen chemischen, physikalischen und bakteriologischen Untersuchungen und Kontrollen in einem kantonalen Laboratorium;

f. die Überwachung des Heil- und Betäubungsmittelwesens;

g. die Wahrnehmung der gesundheitspolizeilichen Aufgaben;

h. die Sicherstellung der amtsärztlichen Tätigkeit zugunsten der Strafverfolgungs-, Gerichts- und Verwaltungsbehörden;

i. die Durchführung von Gesundheitskontrollen und Gesundheitsberatungen in den Schulen sowie die Führung eines Schulgesundheitsdiensts;

k. die Regelung des koordinierten Sanitätsdiensts.

2. Der Kanton kann zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 Buchstabe b finanzielle Mittel einsetzen für Massnahmen im Bereich Aus-, Weiter- und Fortbildung von im Gesundheitswesen tätigen Personen, für integrierte Versorgungsstrukturen sowie für die Organisation des ambulanten Notfalldiensts.

3. Er kann die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben b, c, e, f, g, i und k durch Vereinbarung mit anderen Kantonen, öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren Personen sicherstellen. Zum Abschluss von Vereinbarungen ist der Regierungsrat im Rahmen des Budgets zuständig, sofern die damit verbundenen Ausgaben insgesamt nicht mehr als Fr. 500 000.- oder jährlich Fr. 100 000.- betragen. In allen anderen Fällen ist der Kantonsrat abschliessend zuständig.

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