810.1
GESG
CH-OW
Art. 49 Gesundheitsgesetz (GesG) - Mitwirkungspflicht
Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen - Allgemeines
Art. 49 GesG · Mitwirkungspflicht
1. Die Patienten und Patientinnen sind zur zumutbaren Mitwirkung im Rahmen der erforderlichen Behandlung verpflichtet.
2. Sie sind gehalten, Auskunft über ihren Gesundheitszustand, ihre Person und ihr Umfeld zu erteilen, sofern dies für eine erfolgreiche Behandlung oder die Datenerfassung notwendig ist.