Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESG CH-OW

Art. 49 Gesundheitsgesetz (GesG) - Mitwirkungspflicht

Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49 GesG · Mitwirkungspflicht

1. Die Patienten und Patientinnen sind zur zumutbaren Mitwirkung im Rahmen der erforderlichen Behandlung verpflichtet.

2. Sie sind gehalten, Auskunft über ihren Gesundheitszustand, ihre Person und ihr Umfeld zu erteilen, sofern dies für eine erfolgreiche Behandlung oder die Datenerfassung notwendig ist.

← Art. 48 GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Geltungsbereich Art. 50 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →