Art. 48 Gesundheitsgesetz (GesG) - Aufklärung
Art. 48 GesG · Aufklärung
1. Die behandelnden Personen sind verpflichtet, die Patienten und Patientinnen, unaufgefordert und unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt, in verständlicher und geeigneter Form aufzuklären über
a. die Untersuchungen und die Diagnosen;
b. die vorgeschlagene Behandlung, deren Zweck und Modalitäten sowie über mögliche Alternativen;
c. die Risiken und die Nebenwirkungen von medizinischen Eingriffen und Arzneimitteln;
d. die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustands mit oder ohne vorgeschlagene Behandlung;
e. die Kostenfolgen.
2. Eine Einschränkung der Aufklärung darf vorgenommen werden, wenn Gründe zur Annahme vorliegen, dass diese dem Patienten bzw. der Patientin zum Nachteil gereichen würde. Sie hat jedoch trotzdem zu erfolgen, wenn sie ausdrücklich gewünscht wird.
3. In Notfallsituationen, in welchen eine vorgängige Aufklärung nicht mehr möglich ist, hat diese nachträglich zu erfolgen.