Art. 47 Gesundheitsgesetz (GesG) - Grundsätze
Art. 47 GesG · Grundsätze
1. Patienten und Patientinnen, die sich bei Berufsausübenden oder in bewilligungspflichtigen Einrichtungen in Behandlung befinden, verfügen über die in diesem Abschnitt aufgeführten Rechte und Pflichten.
2. Medizinische oder pflegerische Massnahmen an Patienten und Patientinnen sind unter Einhaltung von anerkannten Berufsgrundsätzen und nach den Prinzipien der Verhältnismässigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit vorzunehmen.
3. Patienten und Patientinnen verfügen, ungeachtet ihres Alters, ihres Geschlechts und ihrer Religion, über einen Anspruch auf Untersuchung, Behandlung und Pflege unter Beachtung und Wahrung ihrer persönlichen Freiheit, ihrer Privatsphäre und ihrer Persönlichkeitsrechte. Sie haben ein Recht auf Information und Selbstbestimmung.
4. Unheilbar kranke oder sterbende Menschen haben Anspruch auf eine angepasste Betreuung, Pflege und Begleitung sowie auf eine grösstmögliche Linderung ihrer Leiden und Schmerzen im Sinne der Palliativmedizin und -pflege.
5. Im Rahmen der stationären Untersuchung, Behandlung und Pflege verfügen sowohl die Angehörigen der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen als auch die Angehörigen anderer Glaubensgemeinschaften über das Recht, den Besuch des eigenen Seelsorgers bzw. der eigenen Seelsorgerin oder, falls vorhanden, des Seelsorgers bzw. der Seelsorgerin der betreffenden stationären Einrichtung zu verlangen.