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810.1 GESG CH-OW

Art. 46 Gesundheitsgesetz (GesG) - Ergänzende Bestimmungen

Bewilligungspflichtige Einrichtungen
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Art. 46 GesG · Ergänzende Bestimmungen

1. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Bewilligungsinstanzen, die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen sowie die weiteren Pflichten in Ausführungsbestimmungen.

2. Soweit erforderlich erlässt das Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin für einzelne Betriebsformen Richtlinien.

3. Für die Beschäftigung von fachlich ausgebildeten Personen im Angestelltenverhältnis unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht einer Fachperson mit einer Berufsausübungsbewilligung der gleichen Berufsgattung sowie für die Stellvertretung gelten die Vorschriften für die bewilligungspflichtigen Berufe im Bereich des Gesundheitswesens sinngemäss. Spitäler und Kliniken benötigen diesbezüglich keine Bewilligung.

4. Im Übrigen sind Art. 34 Abs. 3, 4 und 5, Art. 35 f. und Art. 38 f. dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar.

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