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810.1 GESG CH-OW

Art. 45 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligungspflichtige Einrichtungen
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Art. 45 GesG · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn

a. eine gesamtverantwortliche Leitungsperson, die für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist, bezeichnet worden ist;

b. * die gesamtverantwortliche Leitungsperson über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, die das Leistungsangebot des Betriebs fachlich abdeckt, und sie bei der Entscheidung von Fachfragen unabhängig ist. Der Regierungsrat kann für begründete Fälle in Ausführungsbestimmungen Ausnahmen vorsehen, sofern dies mit dem übergeordneten Recht im Einklang steht;

c. * bei Abwesenheit der gesamtverantwortlichen Leitungsperson die Stellvertretung durch eine fachlich qualifizierte Person, welche über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, sichergestellt ist;

d. die Einrichtung über die zweckentsprechende medizinische und betriebliche Infrastruktur und ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügt;

e. auf den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme eine Betriebshaftpflichtversicherung entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken abgeschlossen worden ist;

f. die für die betreffende Einrichtung allfällig zusätzlich geltenden Voraussetzungen aufgrund des übergeordneten Rechts erfüllt sind.

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