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810.1 GESG CH-OW

Art. 44 Gesundheitsgesetz (GesG) - Betriebsbewilligungspflicht

Bewilligungspflichtige Einrichtungen
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Art. 44 GesG · Betriebsbewilligungspflicht

1. Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens bedürfen einer Bewilligung.

2. Es sind insbesondere folgende Betriebsformen zugelassen

a. Spitäler und Kliniken;

b. * Pflegeheime, Pflegegruppen, Pflegewohnungen, Sterbehospize und weitere Einrichtungen mit stationärer Langzeitpflege;

c. Einrichtungen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege (Spitex);

d. * Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte bzw. Ärztinnen, Zahnärzte bzw. -ärztinnen und Tierärzte bzw. -ärztinnen dienen;

e. Krankentransport- und Rettungsunternehmen;

f. * weitere Einrichtungen, die nach der Krankenversicherungsgesetzgebung, dem Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung [49] oder nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften zur Gruppe der Leistungserbringer zählen oder eine kantonale Zulassung benötigen;

g. Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte [50] eine kantonale Bewilligung benötigen; die Bewilligung von Privat- und Spitalapotheken richtet sich nach Art. 72 dieses Gesetzes.

3. Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen weitere Einrichtungen der Betriebsbewilligungspflicht unterstellen oder für diese spezielle Voraussetzungen zum Betrieb erlassen, sofern dies erforderlich und zweckmässig erscheint.

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