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810.1 GESG CH-OW

Art. 43 Gesundheitsgesetz (GesG) - Sicherstellung und Koordination des ambulanten Notfalldiensts

Berufe des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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Art. 43 GesG · Sicherstellung und Koordination des ambulanten Notfalldiensts

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann verbindliche Weisungen erlassen und trifft, soweit erforderlich, die zur Sicherstellung eines zweckmässigen ambulanten Notfalldiensts und zur Koordination zwischen ambulanter und stationärer Notfallversorgung erforderlichen Massnahmen.

2. Es kann Projekte fördern und unterstützen, die der Sicherstellung des Notfalldiensts oder der Koordination zwischen dem ambulanten Notfalldienst und jenem des Spitals dienen.

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