Art. 42 Gesundheitsgesetz (GesG) - Ambulanter Notfalldienst
Art. 42 GesG · Ambulanter Notfalldienst
1. Ärzte bzw. Ärztinnen, Zahnärzte bzw. -ärztinnen, Tierärzte bzw. -ärztinnen, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen sowie ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen haben sich an einem ambulanten Notfalldienst zu beteiligen und diesen einwandfrei zu gewährleisten.
1a. Der Regierungsrat kann die Erfüllung der Aufgaben gemäss Absatz 1 sowie die Durchführung von Legalinspektionen durch Vereinbarung mit anderen Kantonen, öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren Personen sicherstellen.
2. Er legt die Tarife für solche Verrichtungen in Ausführungsbestimmungen kostendeckend fest. Er orientiert sich dabei an branchenüblichen, auf eine wirtschaftliche Leistungserbringung ausgerichteten Tarifen.
3. Von der Notfalldienstpflicht befreit sind der Kantonsarzt bzw. die Kantonsärztin, der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin und der Kantonszahnarzt bzw. die Kantonszahnärztin.
4. Die betreffenden Berufsorganisationen stellen mittels eines Reglements eine zweckmässige Organisation des ambulanten Notfalldiensts sicher. Diese sind berechtigt
a. die Art, den Umfang sowie den Ort bzw. die Lokalität der Einsätze der notfalldienstpflichtigen Personen zu bestimmen;
b. bei Vorliegen wichtiger Gründe Personen vom ambulanten Notfalldienst zu befreien, sofern die ambulante Notfalldienstversorgung weiterhin sichergestellt ist;
c. bei geltend gemachten gesundheitlichen Gründen eines Notfallarztes bzw. einer Notfallärztin bei Unstimmigkeit eine medizinische Gutachterstelle zu beauftragen, welche auf Kosten des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin ein medizinisches Gutachten hinsichtlich der Dienstfähigkeit erstellt. Vom Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin eigenständig organisierte medizinische Gutachten sind nicht bindend;
d. von den vom ambulanten Notfalldienst befreiten Personen eine zweckgebundene Entschädigung zu erheben.
5. Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt bis zu Fr. 6 000.- pro Jahr und hat sich an der Anzahl nicht geleisteter Dienste zu orientieren. Bei Personen, welche aus triftigen Gründen vom ambulanten Notfalldienst befreit worden sind oder deren Beteiligungspflicht am ambulanten Notfalldienst reduziert wurde, kann die Höhe der Ersatzabgabe angemessen herabgesetzt werden.
6. Bei Streitigkeiten zwischen den Berufsverbänden und notfalldienstpflichtigen Personen entscheidet das Sicherheits- und Sozialdepartement.
7. Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen. Er kann zudem die betreffenden Berufsorganisationen mittels Beiträgen finanziell unterstützen.