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810.1 GESG CH-OW

Art. 41 Gesundheitsgesetz (GesG) - Amtliche Verrichtungen

Berufe des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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Art. 41 GesG · Amtliche Verrichtungen

1. Ärzte bzw. Ärztinnen, Zahnärzte bzw. -ärztinnen, Tierärzte bzw. -ärztinnen und Apotheker bzw. Apothekerinnen, welche über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, können in Ausnahmesituationen verpflichtet werden, mit Ausnahme von Legalinspektionen, amtsärztliche und andere amtlich angeordnete gesundheitspolizeiliche Verrichtungen vorzunehmen.

2. Der Regierungsrat legt die Tarife für solche Verrichtungen in Ausführungsbestimmungen kostendeckend fest. Er orientiert sich dabei soweit möglich an den Sozialversicherungstarifen.

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