Art. 40 Gesundheitsgesetz (GesG) - Meldepflichten und -rechte
Art. 40 GesG · Meldepflichten und -rechte
1. Sämtliche Personen, welche eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, sind verpflichtet, aussergewöhnliche Todesfälle sowie Wahrnehmungen und Angaben, die auf eine erhebliche Gefährdung der Bevölkerung, insbesondere auf Verbrechen oder Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit hinweisen, unverzüglich der Staatsanwaltschaft oder der Polizei sowie dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin, dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin oder dem Kantonsapotheker bzw. der Kantonsapothekerin zu melden.
2. Die Pflicht bzw. die Berechtigung der auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über Gefährdungen des Kindeswohls, strafbare Handlungen gegenüber Minderjährigen sowie über die Hilflosigkeit von Erwachsenen Meldung zu erstatten, richtet sich nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches, des Schweizerischen Strafgesetzbuches sowie nach den weiteren einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts.
3. Sämtliche Personen, welche eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, sind überdies berechtigt, die folgenden Wahrnehmungen und personenbezogenen Angaben zur Erreichung der folgenden Zwecke der Staatsanwaltschaft, der Polizei sowie dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin, dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin oder dem Kantonsapotheker bzw. der Kantonsapothekerin zu melden
a. * Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität;
a1. * Gefährdungsmeldungen betreffend Personen, bei denen eine erhöhte, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft vorliegen könnte oder
b. * Heilmittel- oder Betäubungsmittelmissbräuche.
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5a. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Meldepflichten und -rechte.
6. Es sind die erforderlichen sicherheitstechnischen Massnahmen zu treffen, damit einzig die berechtigten Personen Zugriff auf die gemeldeten Daten erlangen können.