Art. 4 Gesundheitsgesetz (GesG) - Gemeinsame Aufgaben
Art. 4 GesG · Gemeinsame Aufgaben
1. Gemeinsame Aufgaben von Kanton und Einwohnergemeinden sind
a. * die Gesundheitsförderung und Prävention, wie namentlich die Drogenbekämpfung und die weitere Suchtmittelbekämpfung;
b. * die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen;
c. der koordinierte Sanitätsdienst.
2. Soweit die Gesetzgebung oder die vom Kantonsrat erlassenen Verordnungen nichts anderes bestimmen, tragen der Kanton und die Einwohnergemeinden die Kosten der gemeinsamen Aufgaben je zur Hälfte.
3. Die Beteiligung der Einwohnergemeinden erfolgt soweit als möglich anteilmässig nach Beanspruchung, in den übrigen Fällen nach der Einwohnerzahl gemäss Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des Vorjahrs.
4. Der Kanton kann die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 durch Vereinbarung mit anderen Kantonen, öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren Personen sicherstellen. Zum Abschluss von Vereinbarungen ist der Regierungsrat nach Anhörung der Einwohnergemeinden im Rahmen des Budgets zuständig, sofern die für den Kanton damit verbundenen Ausgaben insgesamt nicht mehr als Fr. 500 000.- oder jährlich Fr. 100 000.- betragen. In allen anderen Fällen ist der Kantonsrat abschliessend zuständig.