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810.1 GESG CH-OW

Art. 39a Gesundheitsgesetz (GesG) - Berufsgeheimnis

Berufe des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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Art. 39a GesG · Berufsgeheimnis

1. Personen, welche eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, und ihre Hilfspersonen haben über Geheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut worden sind, sowie über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit gemacht haben, zu schweigen. Hiervon ausgenommen sind im Zusammenhang mit der Behandlung und Pflege von Tieren stehende Tätigkeiten.

2. Personen gemäss Absatz 1 sind von Gesetzes wegen vom Berufsgeheimnis befreit

a. sofern eine Einwilligung des Patienten bzw. der Patientin vorliegt;

b. bei schriftlicher Entbindung vom Berufsgeheimnis durch das Sicherheits- und Sozialdepartement;

c. sofern eine gesetzliche Meldepflicht oder ein gesetzliches Melderecht gemäss Art. 40 dieses Gesetzes besteht;

d. zur Durchsetzung von Honorarforderungen aus dem Behandlungsverhältnis gegenüber einer zur Eintreibung der Forderungen beauftragten Stelle und gegenüber den gesetzlich vorgesehenen Instanzen;

e. zur Verteidigung in zivil- und strafrechtlichen Verfahren sowie in medizinischen Staatshaftungsverfahren;

f. in Disziplinar- und Bewilligungsentzugsverfahren;

g. für die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden bei Legalinspektionen und Leichenschauen.

3. Die Befreiung vom Berufsgeheimnis beschränkt sich auf diejenigen Daten, welche im konkreten Fall von Bedeutung sind.

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