Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESG CH-OW

Art. 39 Gesundheitsgesetz (GesG) - Einzelne Berufspflichten

Berufe des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 GesG · Einzelne Berufspflichten

1. Die Berufspflichten der in eigener fachlicher Verantwortung tätigen universitären Medizinalpersonen richten sich nach dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, jene der in einem Psychologieberuf in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Personen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe und jene der in einem Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Personen nach dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe.

2. Die Berufspflichten der übrigen Personen, welche eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, sind, unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts, die Folgenden

a. Die betreffende Tätigkeit ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Das Delegieren von einzelnen Pflichten an andere Personen ist nur unter der Aufsicht und der Verantwortung der delegierenden Fachperson zulässig;

b. Für die betreffende Tätigkeit müssen die geeigneten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Arbeitsinstrumente vorhanden sein;

c. Bei der Berufsausübung sind die Rechte der Patienten und Patientinnen zu wahren;

d. In Notfällen ist im Rahmen der vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse Beistand zu leisten. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung zur Annahme von Patienten und Patientinnen;

e. Sämtliche Personen, welche im Gesundheitswesen tätig sind, haben sich entsprechend den Anforderungen ihrer Tätigkeit fortzubilden. Soweit nötig, kann das Sicherheits- und Sozialdepartement einen entsprechenden Nachweis verlangen;

f. * Sämtliche Personen welche im Gesundheitswesen tätig sind, halten sich bei der Bekanntmachung der Berufstätigkeit, einschliesslich Werbung, an die Grundsätze der Objektivität. Sie muss dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und darf weder aufdringlich noch irreführend sein;

g. * Sämtliche Personen, welche im Gesundheitswesen tätig sind, haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; ausgenommen sind dem Staatshaftungsrecht unterliegende Tätigkeiten.

← Art. 38 GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Geltungsbereich Art. 39a GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →