810.1
GESG
CH-OW
Art. 38 Gesundheitsgesetz (GesG) - Grundsatz
Berufe des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Art. 38 GesG · Grundsatz
1. Die Berufsausübung muss sorgfältig und gewissenhaft erfolgen.
2. Personen, welche eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, praktizieren ihren Beruf im Rahmen der erworbenen Aus- und Weiterbildung und der erhaltenen Bewilligung. Übergriffe in andere, nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Berufsbereiche sind unzulässig.