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810.1 GESG CH-OW

Art. 38 Gesundheitsgesetz (GesG) - Grundsatz

Berufe des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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Art. 38 GesG · Grundsatz

1. Die Berufsausübung muss sorgfältig und gewissenhaft erfolgen.

2. Personen, welche eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, praktizieren ihren Beruf im Rahmen der erworbenen Aus- und Weiterbildung und der erhaltenen Bewilligung. Übergriffe in andere, nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Berufsbereiche sind unzulässig.

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