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810.1 GESG CH-OW

Art. 36 Gesundheitsgesetz (GesG) - Erlöschen der Bewilligung

Berufe des Gesundheitswesens - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 36 GesG · Erlöschen der Bewilligung

1. Die Bewilligung erlischt

a. mit dem Tod;

a1. * aufgrund der Nichtaufnahme der Berufstätigkeit innert zwölf Monaten seit der Bewilligungserteilung;

b. mit dem dauerhaften und vollständigen Entzug;

c. mit der schriftlichen Verzichtserklärung gegenüber dem Sicherheits- und Sozialdepartement[35];

d. * mit dem Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren. In diesem Fall kann die Bewilligung auf Gesuch hin und unter Vorlage eines Arztzeugnisses jeweils um zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind;

d1. * mit dem Ablauf einer Befristung;

e. wenn in einem durchgeführten Strafverfahren ein Berufsverbot ausgesprochen wird;

f. wenn die Berufstätigkeit aufgegeben wird. Wird die Berufstätigkeit nur vorübergehend eingestellt, erlischt die Bewilligung ohne Weiteres nach fünf Jahren seit der Berufsaufgabe.

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