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810.1 GESG CH-OW

Art. 35 Gesundheitsgesetz (GesG) - Entzug der Bewilligung

Berufe des Gesundheitswesens - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 35 GesG · Entzug der Bewilligung

1. Für durch das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, das Bundesgesetz über die Psychologieberufe und durch das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe geregelte, in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeiten, richtet sich der Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung abschliessend nach diesen Erlassen. Die Bewilligung zur Berufsausübung wird bei den übrigen Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens entzogen

a. wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind;

b. falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen;

c. wenn wiederholt oder schwerwiegend Berufspflichten verletzt wurden oder die berufliche Stellung missbraucht wurde;

d. falls wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse verstossen wurde;

e. wenn wiederholt oder schwerwiegend Patienten bzw. Patientinnen oder deren Kostenträger finanziell übervorteilt wurden oder dazu Beihilfe geleistet wurde.

2. Der Entzug kann für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verfügt werden.

3. Die Kosten von Abklärungen und Expertisen in einem Verfahren gemäss dieser Bestimmung können der betroffenen Person auferlegt werden, sofern sich ergibt, dass ein Entzugsgrund gemäss Absatz 1 vorliegt. Erfolgte die Einleitung des Verfahrens aufgrund einer Anzeige von Drittpersonen oder Organisationen, so können diese zur Bezahlung eines angemessenen Teils der entsprechenden Kosten verhalten werden, sofern die Anzeige offensichtlich unbegründet war.

4. Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen dem Sicherheits- und Sozialdepartement ihre Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilligungsentzug erheblich sein können.

5. Sofern die Person mit einer Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens, welcher die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewilligung eines anderen Kantons besitzt, ist die Aufsichtsbehörde des betreffenden Kantons zu informieren.

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