Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GESG CH-OW

Art. 34 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungsvoraussetzungen

Berufe des Gesundheitswesens - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 GesG · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligungsvoraussetzungen für in eigener fachlicher Verantwortung tätige Personen, welche dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe oder dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe unterstehen, richten sich nach Bundesrecht.

2. Die Bewilligung für die übrigen bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen wird, sofern das übergeordnete Recht keine abweichenden Vorschriften vorsieht, erteilt, wenn die gesuchstellende Person

a. * über die gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen verfügt;

b. handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig ist;

c. physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;

c1. * die deutsche Sprache beherrscht.

d. * ...

3. Die Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher und zeitlicher Art verknüpft sowie mit weiteren Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

4. Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin hat Tatsachen sowie Änderungen, die den Bewilligungsinhalt betreffen, namentlich die Verlegung, die Wiedereröffnung, die Schliessung der Praxis oder des Betriebs sowie den Wegfall von Räumlichkeiten für die Berufsausübung, unverzüglich dem Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin zu melden.

4a. Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die Bewilligungsvoraussetzungen stets uneingeschränkt zu erfüllen. Das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können jederzeit einen entsprechenden Nachweis verlangen.

5. Zur Abklärung der Voraussetzungen kann das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin auch Auskünfte von anderen Bewilligungsbehörden und weiteren Stellen einholen und auf Kosten der gesuchstellenden Person Begutachtungen anordnen.

← Art. 33 GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Geltungsbereich Art. 35 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →