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810.1 GESG CH-OW

Art. 33 Gesundheitsgesetz (GesG) - Auskunfts- und Meldepflicht bei bewilligungsfreien Tätigkeiten

Berufe des Gesundheitswesens - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 33 GesG · Auskunfts- und Meldepflicht bei bewilligungsfreien Tätigkeiten

1. Tätigkeiten, die nicht unter die Bewilligungspflicht gemäss Art. 31 dieses Gesetzes fallen, unterstehen der Aufsicht des Sicherheits- und Sozialdepartements und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Aufsicht des Kantonstierarztes bzw. der Kantonstierärztin, sofern sie

a. gewerbsmässig ausgeübt werden;

b. der Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbesserung des Gesundheitszustands von Menschen und Tieren dienen.

2. Personen, die eine bewilligungsfreie Tätigkeit gemäss Absatz 1 ausüben, sind gegenüber dem Sicherheits- und Sozialdepartement oder dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin auskunfts- und meldepflichtig. Der Regierungsrat regelt die weiteren Modalitäten der Auskunfts- und Meldepflicht bei bewilligungsfreien Tätigkeiten in Ausführungsbestimmungen.

3. Entsteht im Bereich bewilligungsfreier Tätigkeiten eine Gesundheitsgefährdung, können das Sicherheits- und Sozialdepartement oder der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin den Verursachenden verbieten, diese Tätigkeiten und Handlungen auszuüben oder weiterhin im Bereich des Gesundheitswesens tätig zu sein. Die betreffende Tätigkeit kann auch lediglich eingeschränkt oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden.

4. Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen dem Sicherheits- und Sozialdepartement oder dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin Wahrnehmungen mit, die für ein Verbot erheblich sein können.

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