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810.1 GESG CH-OW

Art. 32 Gesundheitsgesetz (GesG) - Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Berufe des Gesundheitswesens - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 32 GesG · Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1. Personen, welche eine bewilligungspflichtige Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben und über eine ausländische Berufsausübungsbewilligung oder eine Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons verfügen, dürfen ihren Beruf gemäss den geltenden internationalen Abkommen und bundesrechtlichen Vorschriften während längstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Obwalden ausüben, ohne eine Berufsausübungsbewilligung einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich vorgängig beim Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten beim Kantonstierarzt bzw. bei der Kantonstierärztin melden.

1a. Die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit werden in einem beschleunigten, kostenlosen Verfahren geprüft. Der betreffenden Person wird im Anschluss mitgeteilt, ob sie die Tätigkeit aufnehmen darf.

2. Auf Inhaber und Inhaberinnen ausserkantonaler Berufsausübungsbewilligungen gelangt das Verfahren gemäss Absatz 1 und 1a unabhängig von der Dauer der Berufsausübung sinngemäss zur Anwendung.

3. Keiner Berufsausübungsbewilligung bedürfen fachlich ausgebildete Personen im Angestelltenverhältnis, die unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht einer Fachperson mit einer Berufsausübungsbewilligung der gleichen Berufsgattung stehen. Bei Ärzten und Ärztinnen muss die beaufsichtigende Fachperson über denselben Facharzttitel verfügen.

4. Für angestellte, unter der fachlichen Verantwortung einer Fachperson mit einer Berufsausübungsbewilligung der gleichen Berufsgattung stehende Personen, welche universitäre Medizinal- oder Psychologieberufe ausüben, ist eine Assistentenbewilligung durch die beaufsichtigende Fachperson einzuholen.

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