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810.1 GESG CH-OW

Art. 31 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungspflicht

Berufe des Gesundheitswesens - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 31 GesG · Bewilligungspflicht

1. Eine Berufsausübungsbewilligung benötigt, wer in eigener fachlicher Verantwortung einen Beruf im Bereich des Gesundheitswesens ausübt, der

a. unter das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe fällt;

b. unter das Bundesgesetz über die Psychologieberufe fällt;

b1. * unter das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe fällt;

c. in der Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt;

d. gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen im Nationalen Register der nicht-universitären Gesundheitsberufe (NAREG) erwähnt ist oder

e. gemäss übergeordnetem Recht als bewilligungspflichtig bezeichnet wird oder in einem entsprechenden Register aufgeführt ist.

2. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen, die Tätigkeit, welche unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht einer Fachperson mit der entsprechenden Bewilligung ausgeübt wird, die Stellvertretung und die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausführungsbestimmungen.

3. Er kann, sofern dies mit dem übergeordneten Recht in Einklang steht, weitere Tätigkeiten, welche geeignet sind, Leib und Leben zu gefährden, einer Bewilligungspflicht unterstellen oder gewisse Berufe im Bereich des Gesundheitswesens von der Bewilligungspflicht befreien.

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