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810.1 GESG CH-OW

Art. 30 Gesundheitsgesetz (GesG) - Beiträge der Einwohnergemeinden

Kantonsspital, Heime, Kliniken und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause; Organisation und Zuständigkeit - Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
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Art. 30 GesG · Beiträge der Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden übernehmen die Kosten der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung.

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