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810.1 GESG CH-OW

Art. 3 Gesundheitsgesetz (GesG) - Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 GesG · Zusammenarbeit

1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden arbeiten auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens zusammen. Die Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden erfolgt nach Massgabe dieses Gesetzes.

2. Der Kanton und die Einwohnergemeinden arbeiten beim Vollzug des Gesetzes mit öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren Personen nach Möglichkeit zusammen.

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