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810.1 GESG CH-OW

Art. 29 Gesundheitsgesetz (GesG) - Beiträge des Kantons

Kantonsspital, Heime, Kliniken und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause; Organisation und Zuständigkeit - Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
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Art. 29 GesG · Beiträge des Kantons

1. Der Kanton gewährt leistungsorientierte Beiträge an Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, mit welchen die Einwohnergemeinden gemeinsam eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben. Beiträge werden namentlich geleistet für

a. die ambulante Grundversorgung gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung;

b. die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen.

2. Der Kanton gewährt der kantonalen Spitexträgerorganisation einen Pauschalbeitrag an die leistungsunabhängigen Grundleistungen.

3. Der Kanton gewährt Beiträge an Organisationen, die Mahlzeitendienste anbieten, wenn die Dienstleistungen im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit den Einwohnergemeinden erbracht werden.

4. Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge nach Anhörung der Einwohnergemeinden in Ausführungsbestimmungen fest und regelt die Abrechnungsmodalitäten.

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