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810.1 GESG CH-OW

Art. 28 Gesundheitsgesetz (GesG) - Pflegeleistungen

Kantonsspital, Heime, Kliniken und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause; Organisation und Zuständigkeit - Pflege- und Betagtenheime
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Art. 28 GesG · Pflegeleistungen

1. Den Einwohnergemeinden obliegt die Restfinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung für die Krankenpflege in den auf den kantonalen Pflegeheimlisten aufgeführten Pflegeheimen und für Aufenthalte im Akutspital bei fehlender Akutspitalbedürftigkeit.

2. Die Einwohnergemeinden regeln die Grundsätze der Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrags in einem Reglement.

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