810.1
GESG
CH-OW
Art. 22 Gesundheitsgesetz (GesG) - Grundversorgung
Kantonsspital, Heime, Kliniken und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause; Organisation und Zuständigkeit - Kantonsspital
Art. 22 GesG · Grundversorgung
1. Der Kanton gewährleistet den Betrieb eines Spitals mit Standort in Sarnen (Kantonsspital). Für dieses gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der Kanton stellt eine psychiatrische Grundversorgung sicher. Das entsprechende Angebot kann als Abteilung des Kantonsspitals geführt oder durch eine Vereinbarung gemäss Art. 5 Abs. 3 dieses Gesetzes mit öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie anderen Personen sichergestellt werden.