Art. 21 Gesundheitsgesetz (GesG) - b. Gemeindearzt bzw. Gemeindeärztin
Art. 21 GesG · b. Gemeindearzt bzw. Gemeindeärztin
1. Dem Gemeindearzt bzw. der Gemeindeärztin obliegen
a. die Beratung der Gemeindebehörden in humanmedizinischen Fragen;
b. die Mithilfe beim Vollzug gesundheitspolizeilicher Massnahmen;
c. der Vollzug der Massnahmen gegen ansteckende Krankheiten;
d. die Gesundheitsförderung und die Prävention auf dem Gemeindegebiet in Zusammenarbeit mit dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin.
2. Der Gemeindearzt bzw. die Gemeindeärztin kann auch bei schulgesundheitlichen Fragen als Berater bzw. Beraterin beigezogen werden. Er bzw. sie arbeitet eng mit den Einwohnergemeinden und den kommunalen Bildungsbehörden zusammen.
3. Er bzw. sie ist verantwortlich für die übertragenen Aufgaben betreffend Durchführung der Gesundheitskontrollen und Gesundheitsberatungen gemäss den Vorschriften über die Schulgesundheit.