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810.1 GESG CH-OW

Art. 20 Gesundheitsgesetz (GesG) - Gemeindeorgane a. Einwohnergemeinderat

Öffentliches Gesundheitswesen - Organisation und Zuständigkeit
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Art. 20 GesG · Gemeindeorgane a. Einwohnergemeinderat

1. Der Einwohnergemeinderat ist zuständig für

a. den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung auf Gemeindeebene;

b. die Wahl des Gemeindearztes bzw. der Gemeindeärztin.

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