810.1
GESG
CH-OW
Art. 20 Gesundheitsgesetz (GesG) - Gemeindeorgane a. Einwohnergemeinderat
Öffentliches Gesundheitswesen - Organisation und Zuständigkeit
Art. 20 GesG · Gemeindeorgane a. Einwohnergemeinderat
1. Der Einwohnergemeinderat ist zuständig für
a. den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung auf Gemeindeebene;
b. die Wahl des Gemeindearztes bzw. der Gemeindeärztin.