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810.1 GESG CH-OW

Art. 2 Gesundheitsgesetz (GesG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 GesG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung, die Förderung, den Schutz und die Wiederherstellung der Gesundheit.

2. Durch Massnahmen der Gesundheitsförderung und der Prävention sollen Beeinträchtigungen der Gesundheit soweit als möglich entgegengewirkt sowie die Förderung und die Erhaltung gesunder Lebensstile unterstützt werden.

3. Die Bevölkerung trägt durch die Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung hinsichtlich ihrer Gesundheit angemessen zur Erreichung des Gesetzeszwecks bei.

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